Gesetze / Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

BesVNG 2

§ 6 Zahlung des Anpassungszuschlages

Der Anpassungszuschlag wird den am 30. Juni des Vorjahres vorhandenen Versorgungsempfängern vom 1. Januar des auf das Feststellungsjahr folgenden Jahres an gewährt. Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen.

§ 5 § 7